Satzung

 

 

S A T Z U N G  des Ellerbek Wellingdorfer Segelklub e.V.

vom 17. März 2017



Die Mitgliederversammlung hat folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

 

(1)  Der Segelklub heißt "Ellerbek-Wellingdorfer Segelklub e.V." (EWSK). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)  Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(3)  Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Abzeichen

 

Das Vereinsabzeichen zeigt einen blau-weiß-roten Stander mit schwarzem Fischerkahn. Es wird als Mützenschild und als Anstecknadel getragen.

 

 

§ 3 Aufgaben

 

(1)  Der EWSK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, hier des Segel- und Motorbootsports.

     Ausserdem die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht,

- durch Veranstaltungen zur sportlichen Übung und Leistung (Durchführung von Übungsfahrten für alle Interessierten, Durchführung von Bootsregatten mehrmals im Jahr),

- durch Errichtung und Bereitstellung von Anlagen und Geräten zur Durchführung des Sports,

- durch Ausbildung und öffentliche Lehrveranstaltungen im Vereinsheim,

- durch die Pflege der plattdeutschen Sprache auf allen Veranstaltungen des Vereins und durch plattdeutsche Vorträge für die Öffentlichkeit,

- durch Heimatpflege zur Erinnerung an das Fischerdorf „Alt Ellerbek“ mit der zugehörigen Tradition und Überlieferung (Unterhaltung einer Trachtengruppe, die zwecks Darstellung der Heimat-verbundenheit an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt),

- durch Publikationen und Ausstellungen über das Fischerdorf „Alt Ellerbek“.

 

 (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr beendet hat. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand gestellt und von diesem einstimmig angenommen werden. Ehepartner können nach dem Tod eines Vereinsmitgliedes dessen Mitgliedschaft übernehmen.

 

(2)  Die Mitgliedschaft erlischt

      a) durch Tod.

      b) durch freiwilligen Austritt.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur zum Vereinsjahresende vorgenommen werden.

      c) durch Ausschluß durch den Vorstand.

           Der Beschluß über den Ausschluß muß einstimmig erfolgen.

Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung den Beitrag nicht bezahlt hat, oder durch unwürdiges Verhalten das Ansehen des Segelvereins schädigt. Dem Ausgeschlossenen muß eine schriftliche Mitteilung zugestellt werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

(3)  Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale).

        Jedem Mitglied des Vereins einschliesslich dem Vorstand kann für eine besondere   ehrenamtliche Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale (§3 Nr.26 EStG) oder eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr.26a EStG) gewährt werden.

 

 

§ 5 Beitrag und Aufnahmegebühr

 

(1)  Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(2)  Der Beitrag ist im voraus bis zum 31. Januar zu entrichten.

 

(3)  Neuaufgenommene Mitglieder bezahlen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag eine Aufnahmegebühr.

 

(4)  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

 

 

§ 6 Ehrungen

 

(1)  Es werden verliehen

      a) die Vereinsnadel mit Silberkranz für 25-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit

      b) die Vereinsnadel mit Goldkranz für Ehrenmitglieder

 c) die Ehrennadel für Mitglieder mit mindestens 50-jähriger ununterbrochener

     Vereinszugehörigkeit

 

(2)  Ehrenmitglied wird, wer dem Verein mindestens 40 Jahre ununterbrochen angehört.                   Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß Ehrenmitglieder ernennen.

 

(3) Ehrungen werden in der Regel auf der Jahreshauptversammlung vorgenommen.

                                             

 

§ 7 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart und dem Takelmeister.

 

(2)  Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand gemäß Absatz 1. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 2.000 Euro muß die Einstimmigkeit des beschlussfähigen Vorstandes vorhanden sein.

      Jedes Vorstandsmitglied übernimmt die Geschäftsführung über den ihr/ ihm laut Geschäfts-ordnung übertragenen Bereich.

 

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

 

(4)  Turnus:

      a) 2015 Wahl 2. Vorsitzender, Schriftwart und Takelmeister.

      b) 2017 Wahl 1. Vorsitzender und Kassenwart.

     

       Der Turnus bleibt auch bei außerplanmäßigen Neuwahlen bestehen. Die Amtsperiode wird entsprechend verkürzt.

 

(5)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eingeladen wurde und mindestens drei Vorstands-mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Neuaufnahmen und Ausschlüsse müssen einstimmig beschlossen werden.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorstandsmitglieder berufen. Sie können an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)  In jedem Jahr werden zwei Mitgliederversammlungen abgehalten, und zwar im Herbst und im Frühjahr. Sie werden vom Vorstand schriftlich in postalischer und elektronischer Form und durch Aushang einberufen. Zur Mitgliederversammlung wird spätestens 3 Wochen vor Versammlungs-termin eingeladen.

 

(2)  Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.

 

(3)  Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen.

 

(4a) Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen, die spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn öffentlich am vereinseigenen Winterlagerplatz auszuhängen ist.

 

(4b) Sachanträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich mit Nennung des Antragsgrundes beim Vereinsvorstand eingereicht werden.

 

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über

      a) Entlastung des Vorstandes,

      b) Wahl der Vereinsämter,

      c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages (§ 5),

      d) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit über

      a) Satzungänderungen (§ 14 Abs 1),

 

(7)  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat einfaches Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar. Sollte Beschlussunfähigkeit vorliegen, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt kein Quorum mehr.

 

(8)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder über

      a) Auflösung des Vereins (§ 14 Abs. 2)

 

(9)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Segelwart und Motorbootwart

 

(1)  Als Vertreter der Segler und Motorbootfahrer werden ein Segelwart und ein Motorbootwart gewählt. Sie unterstützen außerdem den Takelmeister bei seinen Aufgaben. Die Besetzung der Ämter ist nicht zwingend erforderlich.

 

(2) In gemeinsamen Sitzungen mit dem erweiterten Vorstand (§§ 10 u. 11) haben der Segelwart und der Motorbootwart gleiches Stimmrecht.

 

(3)  Der Segelwart und der Motorbootwart werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt auf der Frühjahrsversammlung.

 

 

§ 10 Vergnügungsausschuss

 

(1)  Zur Unterstützung des Vorstandes bei Veranstaltungen wird ein Vergnügungsausschuß gebildet. Er sollte aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

 

(2)  Der Vergnügungsausschuß wird von der Mitgliederversammlung in der Herbstversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

(3)  In gemeinsamen Sitzungen über Veranstaltungsfragen haben die Mitglieder des Vorstandes und des Vergnügungsausschusses gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Regattapreisgericht

 

(1)  Zur Unterstützung des Vorstandes bei Regatten wird ein Regattapreisgericht gebildet, das die mit der Regatta verbundenen Aufgaben wie Klasseneinteilung, Festlegung der Regattabahnen und Auswertung der Regatten wahrnimmt.

 

(2)  Das Regattapreisgericht sollte aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt auf der Frühjahrsversammlung.

 

(3)  In gemeinsamen Sitzungen über Regattafragen haben die Mitglieder des Vorstandes und des Regattapreisgerichtes gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 12 Abrechnung und Kassenrevision

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren, welche die Abrechnung prüfen. Sie werden in jährlichem Wechsel für 2 Jahre gewählt.

 

(2)  Der Kassierer hat den Kassenrevisoren, dem Vorstand und in der Frühjahrsversammlung der Mitgliederversammlung die Abrechnung vorzulegen.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung entscheidet einmal jährlich über die Entlastung des Vorstandes.

                                                         

 

§ 13 Veranstaltungen

 

(1)  In jedem Jahr wird mindestens eine Regatta durchgeführt.

 

(2)  Weitere Veranstaltungen können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden.

 

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

 

(1)  Anträge auf Satzungsänderung müssen auf der auszuhängenden Tagesordnung inhaltlich bekanntgemacht und von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

 

(2)  Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlungen mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zwischen den beiden Versammlungen muß mindestens ein Zeitraum von 4 Wochen liegen.

 

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

             etwaiges Vermögen, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die

             es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

             zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. März 2017 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Kiel, den 17. März 2017

 

Gez. Rainer Carlsson                                                        Gez. Martin Kulling

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Rainer Carlsson   1. Vorsitzender                                    Martin Kulling   2.Vorsitzender

 

 

Gez. Walter Barnekow                                                      Gez. Uta Born

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Walter Barnekow   Kassenwart                                       Uta Born  Schriftwartin

 

Gez. Stefan Wellendor

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Stefan Wellendorf   Takelmeister

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